Dieser Anspruch folge aus § 96 Abs. 3 BRH-Gesetzt, welches eigens in das BRH-G eingefügt worden war, um einen vom BVerwG stattgegebenen Anspruch nach IFG zu vereiteln. Bei dem Antrag eines Journalisten, so die Richter in der mündlichen Verhandlung, habe der Bundesrechnungshof sein Ermessen so auszuüben, dass dem Anspruch stattzugeben sei. Damit können Journalisten sich jetzt vom Bundesrechnungshof eine Shopping Liste erstellen lassen und dann geanu das zur Einsicht beantragen, was sie interessiert. Das dürfte zur Vereinfachung des Aufwands auf beiden Seiten beitragen. Dr. Sven Berger: "Wir freuen uns, dass mit der Unterstützung des DGIF eV der Versuch des Gesetzgebers, das IFG nach einem stattgebenden Urteil des BVerwG, gescheitert ist und Journalisten nun sogar einen Einsichtsanspruch haben." RA Partsch, der Herr Schraven vertreten hat: "Das Urteil ist wichtig, weil es auch einen Anspruch auf die Prüfberichte nach § 31 PrüfO BRH gibt. Diese sind noch frei von politischer Abstimmung und Zugeständnissen."