Satzung der Deutschen Gesellschaft für Informationsfreiheit

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Informationsfreiheit

(Fassung der Satzung in der Form des Satzungsbeschlusses vom 31. Mai 2006, geändert durch Vorstandsbeschlüsse gem. § 11 der Satzung vom 1. Dezember 2006 und vom 14. Mai 2007)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit e.V. - im folgenden "Verein" genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister einzutragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens durch die Förderung der Informationsfreiheit. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. die Förderung wissenschaftlicher Forschung und Lehre zur      Informationsfreiheit,

b. die Beteiligung an öffentlichen Debatten, die die Informationsfreiheit in  Deutschland betreffen,

c. die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zur Praxis der  Informationsfreiheit,

d. die Förderung und Fortentwicklung der Informationsfreiheit in Verwaltungs- und Rechtspraxis,

e. die Förderung von Aus- und Weiterbildung zur Informationsfreiheit,

f.  Tagungen, Diskussions-, Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen und -maßnahmen (einschließlich staats- und gesellschaftspolitischer    Veranstaltungen),

g. den intensiven Dialog mit Verantwortlichen in Politik, Verwaltung,    Wissenschaft und Wirtschaft,

h. Stellungnahmen und Gutachten für die Mitglieder und die Öffentlichkeit zu wissenschaftlichen, politischen, rechtlichen und praktischen Aspekten der Informationsfreiheit,

i.  die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zur Förderung der    Informationsfreiheit.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsge-mäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-tungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder er-nannt werden, die sich in besonderer Weise um die Informationsfreiheit verdient gemacht haben.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderem überlassen werden.

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entschei-det der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unter-richten. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten or-dentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentschei-dung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürli-cher Personen) oder durch Auflösung (juristischer Personen) des Mitgliedes bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregis-ter.

(6) Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erfolgen und ist jeweils unter Einhaltung einer Frist von sechs Mo-naten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(7) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wich-tige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung den Vor-schlag des Ausschluss mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftli-che Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Vorstand vor der Ent-scheidung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mit-glied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederver-sammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-gliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Un-terstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Ver-eins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand,

c. das Kuratorium.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Höhe und Fälligkeit der Mitglieds-beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederver-sammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.

(2) Allen Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Vereines, sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistun-gen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein über die Änderung seiner Wohn und Meldeanschrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Verein für diesbezügliche Nachforschun-gen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. Die dem Verein ggfs. entstehenden Kosten einer Rechtsverfolgung für die (gerichtliche) Geltendma-chung von Forderungen gegen ein Mitglied sind dem Verein von diesem ebenfalls zu erstatten.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein-zuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Grün-den beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Alle Mitglieder des Vereins sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhal-tung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein-berufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zuge-gangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift ge-richtet wurde. Als Einladung genügt auch die Absendung einer Email an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitgliedes.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegen-heiten, insbesondere:

a.   Wahl und Entlastung des Vorstands.

b.   Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.

c. Beschluss der Beitragsordnung.

d. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands.

e. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f.  Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.

g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

h. Auflösung des Vereines.

(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende/die Vorsit-zende, bei Verhinderung sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin. Jede ordnungs-gemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Entscheidun-gen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der An-wesenden, Beschlüsse über die Änderung des Vereinzwecks oder die Auflösung des Vereins drei Viertel der Anwesenden. Beschlüsse nach Satz 4 können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlauf be-kannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung des Vereins ist Protokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen der Schriftfüh-rer/die Schriftführerin und der Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin.

(5) Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesen-den Mitglieder, wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlussfassungen und Wahlen sind ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands einzeln und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Späte-re Anträge " auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge " müs-sen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden,

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,

d. dem Schriftführer/der Schriftführerin

e. sowie bis zu 6 Beisitzern/Beisitzerinnen.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellver-tretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vor-stand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordent-lichen Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie de-ren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Er-gebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Das Kuratorium

(1) Der Vorstand kann ein Kuratorium einberufen, das ihn bei der Mittelverga-be und bei allen Fragen, die sich bei der Erfüllung der Satzungszwecke ergeben, berät. Die Amtszeit ist nicht begrenzt. Die Mitglieder des Kuratoriums können auch Mitglieder des Vereins sein.

(2) Vorschlagsberechtigt für die Berufung in das Kuratorium sind alle Mitglie-der des Vereins und des Kuratoriums. Über die Berufung entscheidet der Vor-stand. Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter benennen.

(3) Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand abberufen werden.

(4) Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zusammentreten und wird von seinem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Vereinsvorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen, einberufen. Die Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand ist berechtigt, Themen auf die Tagesordnung nehmen zu lassen, sowie dem Kuratorium Fragen vorzulegen.

(5) Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. Bei der Be-schlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen in ih-rer Eigenschaft als Mitglieder des Kuratoriums keine Vermögenswerte zugewen-det werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des demokratischen Staatswesens durch die Förderung der Informationsfreiheit.

§ 11 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungs-änderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, oder zur Erlangung der Gemein-nützigkeit erforderlich sind, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Verbandszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mit-glieder einschränken.

(2) Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.